Am 6.6.2023 hat das Bundesfinanzministerium die Neufassung der Verwaltungsgrundsätze zu den Verrechnungspreisen veröffentlicht. Die Gliederung wurde dabei sowohl strukturell als auch inhaltlich zu wesentlichen Teilen beibehalten. Neu aufgenommen wurden Ausführungen in Bezug auf Funktionsverlagerungen und die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Finanzierungsbeziehungen im Konzern.
Das Bundesfinanzministerium hat am 6.6.2023 die Neufassung der Verwaltungsgrundsätze zu den Verrechnungspreisen veröffentlicht. In den folgenden Abschnitten werden die wesentlichen praxisrelevanten Auswirkungen skizziert.
1. Funktionsverlagerung
Zu steuerlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Funktionsverlagerungen, die den Zeitraum nach dem 31.12.2021 betreffen, ersetzen die neuen Verwaltungsgrundsätze die bis dahin geltenden Vorschriften zur Funktionsverlagerung.
Die hierbei wohl wesentlichste Praxisauswirkung stellt die ersatzlose Streichung der Bagatellgrenze in Fällen der Funktionsverdoppelung dar. Bisher führten geringfügige Einschränkungen beim verlagernden Unternehmen von jährlich weniger als 1 Mio. € nicht zu einer Besteuerung der Funktionsverlagerung. Die Streichung führt zu einer deutlichen Verschärfung der Rechtslage.
Darüber hinaus erkennt die Finanzverwaltung nunmehr an, dass Personalentsendungen keine Funktionsverlagerungen darstellen. Jedoch könnte – sofern der entsandte Mitarbeiter seine bisherige Tätigkeit in Ausland weiterhin ausübt – der Tatbestand einer Funktionsverlagerung erfüllt werden. Da gerade dies in der Praxis oftmals den Grund für Entsendungen darstellt, sind die entsprechende Ausführungen als problematisch einzustufen.
2. Konzernfinanzierung
In Bezug auf die Finanzierungsbeziehungen wird die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bestimmung fremdüblicher Darlehenszinsen auf Konzerndarlehen in die aktualisierten Verwaltungsgrundsätze übernommen.
Der bisher postulierte Vorrang der Kostenaufschlagsmethode gegenüber der Preisvergleichsmethode wird relativiert und auf wenige Einzelfälle begrenzt. Relevanz besitzt die Frage nach der Verrechnungspreismethodik insbesondere in Konzernfällen, in denen die darlehensgewährende Finanzierungsgesellschaft und die risikoübernehmende Konzerngesellschaft unterschiedliche Rechtsträger sind. Zu prüfen ist, ob die Risikoübernahme möglicherweise eine weitere Transaktion darstellt, die gesondert zu vergüten wäre.
Positiv hervorzuheben ist die Tatsache, dass nunmehr sowohl die Besicherung wie auch die Nichtbesicherung von Darlehen als fremdüblich anerkannt wird, wobei der Zinssatz eines unbesicherten Darlehens hierbei eine Risikokompensation enthalten kann. Realistisch bestehende Handlungsalternativen sollen bei der Beurteilung der Fremdüblichkeit einer Nichtbesicherung Berücksichtigung finden.
FAZIT: Die Veröffentlichung der neuen Verwaltungsgrundsätze zu den Verrechnungspreisen ist zu begrüßen. Jedoch dürften insbesondere Fallkonstellationen im Bereich der Funktionsverlagerungen mit Blick auf die Zukunft eine noch sorgfältigere Planung erfordern sowie mit Blick auf abgeschlossene Veranlagungszeiträume zu einer Vielzahl von Aufgriffen und Diskussionen mit der Betriebsprüfung führen.