Seit nunmehr zwei Jahren gilt in Deutschland das Verpackungsgesetz und hat damit die zuvor geltende Verpackungsverordnung vollständig abgelöst. Insbesondere die Transparenz durch das öffentlich zugängliche Herstellerregister LUCID hat dazu geführt, dass rund 200.000 Hersteller, und damit rund dreimal so viele als vor vier Jahren, ihren Verpflichtungen nachkommen. Nach wie vor scheint die Verunsicherung jedoch bei vielen Unternehmen hoch zu sein.
Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die als erstmaliger Inverkehr- bringer gelten, sind dazu verpflichtet, sich mit ihren Verpackungen an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen. Als duale Systeme werden dabei die privatwirtschaftlichen Entsorgungsunternehmen bezeichnet (z. B. Der Grüne Punkt, Interseroh, Belland).
Entgegen häufiger Meinungen ist allerdings nicht der Produzent des Verpackungsmaterials betroffen, sondern derjenige, der das Verpackungsmaterial mit Ware befüllt und zum Verkauf anbietet. Der Begriff „Verpackung“ meint nicht das Verpackungsmaterial, sondern die Verkaufseinheit aus Ware und Verpackungsmaterial, die typischerweise dem privaten End- verbraucher angeboten wird.
Aus dem Verpackungsgesetz ergibt sich die Pflicht zur Registrierung im Herstellerregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Die Verpflichtung zur Registrierung und zur Beteiligung an einem (dualen) System besteht bereits ab der ersten Verpackung, die ein Hersteller in Verkehr bringt.
Die Pflicht zur Abgabe und Prüfung der Vollständigkeitserklärung bis zum 15.5. des Folgejahres besteht, wenn bestimmte Gewichtsgrenzen beim verwendeten Verpackungsmaterial überschritten werden. Bei Glas liegt diese Grenze bei 80.000 Kilogramm, bei Papier, Pappe und Karton bei 50.000 Kilogramm sowie bei allen anderen Materialarten (z. B. Kunststoffe) bei 30.000 Kilogramm.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister wird künftig einen Prüfungsschwerpunkt auf die vollständige und korrekte Registrierung von Markennamen in LUCID legen. Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen der Registrierung die Angabe der Obermarken ausreichend ist. Nicht einzutragen sind demnach Typenbezeichnungen, Artikelspezifizierungen und Modellbezeichnungen.
Aus einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Registrierung von Marken in LUCID folgt ein faktisches Vertriebsverbot für sämtliche in der Marke enthaltenen Produkte. Ein Verstoß gegen diese Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € geahndet werden.
Allen verpflichteten Unternehmen ist daher zu empfehlen, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob sämtliche Marken ordnungsgemäß und vollständig registriert wurden.