Die Überbrückungshilfe III zur Unterstützung bei coronabedingten Umsatzeinbrüchen im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 wird jetzt auch bestimmten großen Unternehmen gewährt.
Schon bisher können alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. € im Jahr 2020 und mit mindestens 30 % Umsatzeinbruch in einem Monat des Förderzeitraums im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 die Überbrückungshilfe III erhalten. Darüber hinaus sind jetzt auch die von den Schließungsanordnungen der Regierung betroffenen Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche antragsberechtigt, die im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. € erzielt haben. Für diese Unternehmen gelten die gleichen Regelungen wie für kleinere Unternehmen.
Da manche Unternehmen durch die Corona-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind, aber aufgrund spezieller Fallkonstruktionen die bisherigen Finanzhilfen der Bundesregierung (z. B. die Überbrückungshilfe III) nicht erhalten, wurden am 19.3.2021 sog. Härtefallhilfen beschlossen. Damit können die Länder auf der Grundlage von Einzelfallprüfungen im eigenen Ermessen Unternehmen und Selbstständige unterstützen, die eine erhebliche coronabedingte finanzielle Härte erlitten haben. Dies sei insbesondere bei außerordentlichen Belastungen, die absehbar existenzbedrohend sind, der Fall. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich wie die bisherigen Finanzhilfen an den förderfähigen Fixkosten und wird im Regelfall auf 100.000 € begrenzt. Der Förderzeitraum ist der 1.3. bis 30.6.2021. Die Beantragung muss durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte beim jeweiligen Land erfolgen. Steuerlich sind die Härtefallhilfen als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen.
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