Vermieter von Immobilien können ihre Kosten, z.B. für Abschreibungen, Kreditzinsen, Renovierungen, grundsätzlich in voller Höhe einkommensmindernd abziehen. Allerdings gilt dies nicht bei einer verbilligten Vermietung von Wohnungen, wie sie häufig zwischen Angehörigen vorkommt.
Ob eine verbilligte Vermietung vorliegt, wird anhand der ortsüblichen Warmmiete für eine vergleichbare Wohnung geprüft. Im Regelfall kann hierfür ein Mietspiegel, bei Vermietung an Angehörige auch die Miete eines „fremden“ Vormieters oder für eine Nachbarwohnung, herangezogen werden.
Bei Wohnungsvermietungen zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist es für den vollen Abzug von Werbungskosten ab dem 1.1.2021 Voraussetzung, dass eine sog. Totalüberschussprognose über einen Zeitraum von 30 Jahren vorliegt. Hierbei ist darzustellen, dass die erwarteten Einnahmen die Ausgaben übersteigen.
Ist die Miete niedriger als 50 % der ortsüblichen Miete, dürfen die Kosten nur anteilig abgezogen werden. Bei einer Miete von beispielsweise 30 % der ortsüblichen Miete dürfen also nur 30 % der Ausgaben abgezogen werden.