Zum 1.7.2023 wurde der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöht. Eltern mit mehr als einem Kind können von Beitragsabschlägen profitieren.
Zum 1.7.2023 wurde der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von bislang 3,05 % auf 3,4 % erhöht. Der gesetzliche Pflegeversicherungsbeitrag wird je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gezahlt. Kinderlose Arbeitnehmer müssen einen Zuschlag von 0,6% (bisher: 0,35%) leisten, der von ihnen allein zu tragen ist. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind erhält der Arbeitnehmer einen Abschlag in Höhe von 0,25 % je Kind, während der Arbeitgeber weiterhin seinen vollen Anteil zahlt. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das zu berücksichtigende Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat.
Hat der Arbeitnehmer kein altersmäßig begünstigtes Kind mehr, bleibt es bei dem Beitragssatz für Eltern mit einem Kind. Der Arbeitnehmer gilt dann nicht als kinderlos.
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder sowie deren Namen und Alter in geeigneter Form (z.B. Geburtsurkunde) gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung) und auch im Rahmen einer Rentenversicherungsprüfung nachweisen zu können. Versicherte, die ihre Beiträge selbst an die Krankenversicherung entrichten und nicht über den Arbeitgeber, müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
Zur Entlastung der Eltern und Arbeitgeber hinsichtlich des Nachweisverfahrens der Elterneigenschaft sieht das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vom 19.6.2023 vor, dass bis zum 31.3.2025 ein digitales, zentrales Verfahren zur Abfrage der Kinderangaben bereitgestellt wird. Im Übergangszeitraum vom 1.7.2023 bis zum 30.6.2025 ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren der Elterneigenschaft vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern ihre unter 25-jährigen Kinder (mit Namen und Geburtsdatum) mitteilen. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann zunächst verzichtet werden. Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen die Arbeitgeber die angegebenen Kinder überprüfen.
EMPFEHLUNG: Arbeitgeber sollten die Angaben zu den Kindern zeitnah anfordern und verarbeiten, um spätere zeitaufwendige und möglicherweise manuelle Anpassungen der Lohnabrechnungen rückwirkend bis ins Jahr 2023 zu vermeiden.