In einem kürzlich veröffentlichten Gesetzentwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz plant die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zum Kapitalmarkt und zur Aufnahme von Eigenkapital insbesondere für Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen. Dieser Gesetzentwurf bündelt Regelungen aus dem Gesellschaftsrecht, dem Kapitalmarktrecht und dem Steuerrecht. Im Folgenden werden die wesentlichen steuerlichen Änderungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen erläutert:
- Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen soll von 1.440 € auf 5.000 € angehoben werden. Um von der Steuerfreiheit zu profitieren, muss die Mitarbeiterbeteiligung zukünftig zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung ist nicht mehr möglich.
- Es wird eine Haltefrist von drei Jahren eingeführt. Bei einer Veräußerung innerhalb dieser Haltefrist unterliegt der geldwerte Vorteil, der bei der Übertragung der Beteiligung steuerfrei war, einer Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %.
- Die begünstigenden Regelungen für eine aufgeschobene Besteuerung werden erweitert. Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer neben dem regulären Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt eine Unternehmensbeteiligung gewährt, kann die Besteuerung des damit verbundenen geldwerten Vorteils (Sachbezugs) unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben werden. Ohne diese aufgeschobene Besteuerung müsste der Arbeitnehmer Steuern zum Zeitpunkt der Übertragung zahlen, ohne bereits über entsprechende Liquidität zu verfügen. Um die Attraktivität und Praxistauglichkeit dieser Regelung zu verbessern, plant der Gesetzgeber Verbesserungen beim Begriff des Arbeitgebers und beim Anwendungsbereich.
- Die bereits im Gesetz vorgesehene aufgeschobene Besteuerung soll durch einige Änderungen deutlich erweitert werden. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils soll künftig spätestens nach Ablauf von 20 Jahren (bisher: 12 Jahre) erfolgen. Diese Änderung soll auch für vor 2024 erfolgte Übertragungen gelten. Wenn Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen und ihre Anteile an das Unternehmen zurückgeben müssen, soll nur der tatsächlich erhaltene Anteilskaufpreis maßgeblich sein. Eine Nachversteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt nur im Falle des Verkaufs der Beteiligung durch den Arbeitnehmer. Die Beendigung des Dienstverhältnisses und der Ablauf des 20-jährigen Zeitraums lösen dann keine Nachversteuerung des geldwerten Vorteils aus.
Hinweis: Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen werden durch den vorliegenden Gesetzentwurf deutlich verbessert. Da das Gesetzgebungsverfahren aber noch ganz am Anfang steht, bleibt abzuwarten, welche Veränderungen sich noch ergeben.