Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden eine ab dem 1.1.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Befreiung für bestimmte kleine Photovoltaikan lagen sowie ein ab dem 1.1.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt. Am 12.6.2023 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung zur steuerlichen Erfassung von den Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen. Darüber hinaus beantwortete das Bundesfinanzministerium am 17.7.2023 Zweifelsfragen zur Ertragsteuerbefreiung.
Betreiber von Photovoltaikanlagen sind auch in den Fällen einer Steuerbefreiung zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet. Dies führte trotz fehlenden Steueraufkommens bis zuletzt zu einem hohen Bürokratie- und Verwaltungsaufwand, weshalb ein Umdenken seitens der Verwaltung vonnöten war.
Am 12.6.2023 hat das Bundesfinanzministerium Erleichterungen für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Es wird von nun an in den Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit nach dem 1.1.2023 aufgenommen wurde, nicht beanstandet, wenn die Anzeige und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung unterbleiben. Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt für alle Betreiber von Photovoltaikanlagen,
• die Gewerbetreibende sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von kleinen Photovoltaikanlagen beschränkt, und
• die in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung anwenden.
Kleine Photovoltaikanlagen sind steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung bei Einfamilienhäusern oder gewerblichen Gebäuden nicht mehr als 30 kW ( peak ) bzw. bei sonstigen Gebäuden nicht mehr als 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt oder betragen wird. Es gilt allerdings eine Höchstgrenze von insgesamt 100 kW (peak) je Steuerpflichtigen bzw. je gewerblicher Gesellschaft. Sofern diese Voraussetzungen durch den Steuerpflichtigen erfüllt werden, kann auf eine Gewinnermittlung verzichtet werden.
Weitere Anwendungsfragen hat das Bundesfinanzministerium am 17.7.2023 beantwortet. Bestätigt wird, dass es für die Steuerfreiheit nicht auf die Eigentumsverhältnisse des Gebäudes ankommt. Folgerichtig kann somit auch ein Mieter eine Photovoltaikanlage betreiben und die Steuerbefreiung für sich beanspruchen.
Zur Prüfung der Leistungsgrenzen ist auf das durch die Bundesnetzagentur geführte sog. Marktstamm- datenregister zurückzugreifen. Für dort registrierte Photovoltaikanlagen ist die maximale Nennleistung hinterlegt, sog. kW (peak), die zur Berechnung der Leistung für die Steuerfreiheit zu berücksichtigen ist. Anlagen, die nicht begünstigt sind, wie z.B. Anlagen oberhalb der maßgeblichen Leistungsgrenzen oder Freiflächenphotovoltaikanlagen, sind nicht in die Berechnung der Leistungsgrenzen einzubeziehen.
Da der Gesetzeswortlaut keine Aussage zu den Ein- nahmen aus der Veräußerung der Photovoltaikanlagen trifft, ist es erfreulich, dass das Bundesfinanzministerium klargestellt hat, dass auch der Gewinn aus der Veräußerung einer begünstigten Anlage steuerfrei bleibt. Im Umkehrschluss kann ein etwaiger Verlust steuerlich jedoch auch nicht geltend gemacht werden. Findet die Steuerbefreiung Anwendung, sind zudem die mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage entstehenden Betriebsausgaben, z. B. für Zinsen, Abschreibungen oder Wartungs- oder Reparaturaufwand, steuerlich nicht abziehbar.
Zudem ist zu begrüßen, dass die 100-kW-(peak)- Grenze je Steuerpflichtigen, Mitunternehmerschaft oder Körperschaft gesondert zu prüfen ist. Die Photovoltaikanlage einer gewerblichen Personengesellschaft (auch Mitunternehmerschaft) ist damit nur in die Prüfung der Grenze auf Ebene der Mitunternehmerschaft einzubeziehen und wird daher nicht anteilig bei deren Gesellschaftern berücksichtigt.
Bislang wurde durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage eine grundsätzlich vermögensverwaltende Tätigkeit einer Personengesellschaft in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert ( sog. gewerbliche Infizierung ). Dies hat zur Folge, dass von der Gesellschaft erzielte Veräußerungsgewinne stets steuerpflichtig sind. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass mit Einführung der Steuerfreiheit für kleine Photovoltaik- anlagen diese gewerbliche Infektion aufgrund des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes entfällt.
FAZIT: Steuerpflichtige, die die oben genannten Voraussetzungen für das Betreiben einer kleinen Photovoltaikanlage erfüllen und diese ab dem 1.1.2023 betreiben, können sowohl auf die Gewinnermittlung als auch auf die steuerliche Anzeige einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten.