Die Corona-Finanzhilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfe) sind staatliche Unterstützungsleistungen, die als steuerpflichtige Erträge zu erfassen sind. Vielfach werden die Anträge erst im Jahr 2021 gestellt, da die Antragsfristen der Überbrückungshilfe II/III sowie der November- und Dezemberhilfe erst im Jahr 2021 enden. Deshalb stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Finanzhilfen bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2020 zu berücksichtigen sind, auch wenn diese im Jahr 2020 noch nicht beantragt wurden.
Entscheidend für die Aktivierung des Anspruchs zum 31.12.2020 ist, dass der Bilanzierende die sachlichen Voraussetzungen für den Erhalt der Corona-Finanzhilfen zum Abschlussstichtag erfüllt hat und bei Beendigung der Aufstellung des Abschlusses der erforderliche Antrag gestellt ist oder dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird.
Somit sind die Corona-Finanzhilfen grundsätzlich in dem Geschäftsjahr zu erfassen, das die relevanten Fördermonate umfasst, also bei kalendergleichen Geschäftsjahren im Jahr 2020.
Die Corona-Finanzhilfen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen. Ein Ausweis unter den Umsatzerlösen kommt nicht in Betracht, da der Bilanzierende keine Leistung erbringt.
Aktivierte Ansprüche auf Corona-Finanzhilfen, die rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstehen und einen größeren Umfang haben, sind im Anhang zu erläutern. Zudem gelten die Corona-Finanzhilfen als Erträge von außergewöhnlicher Bedeutung. Diese müssen als solche betragsmäßig im Anhang angegeben werden, soweit sie nicht von nur untergeordneter Bedeutung sind.