Erbt ein Ehegatte bei dem Tod des anderen Ehegatten das gemeinsam bewohnte Familienheim, so ist dies erbschaftsteuerfrei, wenn er dort mindestens zehn weitere Jahre wohnen bleibt. Die Erbschaftsteuerfreiheit bleibt bestehen, wenn der überlebende Ehegatte innerhalb dieser zehn Jahre wegen zwingender Gründe aus der Wohnung ausziehen muss.
Das Finanzgericht Münster beschäftigte sich am 10.12.2020 mit der Frage, wann solche zwingenden Gründe vorliegen. Eine Depressionserkrankung und ein deshalb aus medizinischer Sicht nicht angebrachter Verbleib in dem Familienheim stellen keine solchen Gründe dar. Als zwingende Gründe kommen nur solche in Betracht, die die Führung eines Haushalts schlechthin unmöglich machen, beispielweise Pflegebedürftigkeit.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster wurde Revision eingelegt, sodass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten bleibt. Vergleichbare Fälle, in denen die Steuerbefreiung für das Familienheim versagt wird, sollten durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offen gehalten werden.