Im Juli 2021 haben die Finanzminister der 20 wichtigsten Industrie- und Schwellenländer eine historische Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung beschlossen. Konkret geht es um die Verteilung der Besteuerungsrechte sowie die Einführung einer weltweiten Mindeststeuer für international tätige Unternehmensgruppen, insbesondere für Digitalkonzerne. Das Konzept basiert auf Entwürfen der OECD und umfasst zwei Säulen, die wir nachfolgend vorstellen. Insgesamt haben bereits 132 Länder der Ausarbeitung und Umsetzung dieser Regelungen zugestimmt.
Säule 1
Die Regelungen der Säule 1 betreffen multinationale Unternehmen, die einen Umsatz von mehr als 20 Mrd. € erzielen und deren Gewinn vor Steuern mindestens 10 % des Umsatzes ausmacht. Im Fokus sind alle Industrien mit Ausnahme des Finanzdienstleistungssektors und der rohstoffgewinnenden Industrie. Insbesondere werden Digitalkonzerne hiervon betroffen sein.
Ziel der Säule 1 ist es, die Besteuerung der Gewinne in die Länder zu verlagern, in denen die Waren oder Dienstleistungen verkauft oder verbraucht werden. Dafür wird die Besteuerung von Gewinnanteilen in die sog. Marktstaaten verlagert, sobald dort die Einnahmen eine gewisse Größenordnung überschreiten. Diese Umsatzschwelle variiert je nach Größe des Marktstaates und in Abhängigkeit von dessen Bruttoinlandsprodukt zwischen 250.000 € und 1 Mio. €. Sobald diese Schwelle überschritten ist, soll ein Teil des 10 % des Umsatzes übersteigenden Gewinns vor Steuern in dem jeweiligen Marktstaat besteuert werden.
Säule 2
Die Säule 2 regelt die Besteuerung von Konzerngesellschaften, die innerhalb der teilnehmenden Länder nicht mit einem Mindeststeuersatz belastet werden. Dieser soll voraussichtlich 15 % betragen.
Der Mindeststeuer unterliegen Konzerne mit einem konsolidierten Gesamtumsatz von mindestens 750 Mio. €. Der Abzug von Betriebsausgaben für Zahlungen zwischen den Konzerngesellschaften wird begrenzt, wenn diese beim Zahlungsempfänger zu niedrig besteuert werden. Zudem soll eine Befreiung von Quellensteuern nur erfolgen, wenn das betroffene Einkommen effektiv mindestens mit dem Mindeststeuersatz belastet wurde.