Mit aktuellem Urteil vom 20.1.2021 verneint der Europäische Gerichtshof die generelle Umsatzbesteuerung der Überlassung von Firmenfahrzeugen zur privaten Nutzung an Arbeitnehmer in Deutschland. Danach reicht es für einen umsatzsteuerlichen entgeltlichen Leistungsaustausch nicht aus, dass das Fahrzeug „nur“ im Rahmen eines Arbeitsvertrags an den Arbeitnehmer überlassen wird.
Damit die Überlassung eines Firmenfahrzeugs als entgeltlich angesehen werden kann, muss eine gesonderte Miete zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart worden sein. Diese „Miete“ kann z. B. in einem ausdrücklich vereinbarten Gehaltsverzicht oder der Umwandlung von Arbeitsentgelt liegen. Erfolgt die Überlassung jedoch „nur“ auf Basis eines Arbeitsvertrags ohne gesonderte Regelung einer Entgeltlichkeit für die Überlassung des Firmenwagens, soll keine Umsatzsteuer für die private Nutzung des Firmenwagens anfallen.
Der Europäische Gerichtshof widerspricht damit der bisherigen Auffassung der deutschen Finanzverwaltung, nach der die private Pkw-Überlassung immer als anteiliger Arbeitslohn angesehen wurde. Aufgrund dessen lag grundsätzlich auch ein entgeltlicher Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechts vor.
Durch das Urteil wurde aber nicht geklärt, ob ggf. auch die Berechtigung des Unternehmens zum Vorsteuerabzug entfällt. Sollte ein Recht auf Vorsteuerabzug bestehen oder bestanden haben, ist ferner zu prüfen, ob eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist.
Die Reaktion der deutschen Finanzverwaltung auf dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs bleibt abzuwarten.
Das Urteil kann nicht auf den Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuerbereich übertragen werden. Dort bleibt es bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Pkw-Überlassung.