Computerhardware und -software waren bislang grundsätzlich über eine Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren abzuschreiben. Seit dem Jahr 2021 kann nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerlich eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Das Bundesfinanzministerium hat am 22.3.2023 darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um ein Wahlrecht und keine Verpflichtung handelt. Zudem wird nicht beanstandet, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird. Allerdings sind die Wirtschaftsgüter in einem gesondert zu führenden Bestandsverzeichnis aufzunehmen.
Unter diese Regelung fallen sämtliche Eingabegeräte, übliche Computer und Ausgabegeräte einschließlich Monitoren und Druckern sowie sämtliche Betriebs- und Anwendersoftware. Damit sind auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme und sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung begünstigt.
Nicht begünstigt sind die Aufwendungen für entgeltlich erworbene Websites. Hier kann nicht von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr ausgegangen werden. Vielmehr sind die Kosten linear über drei Jahre abzuschreiben.
HINWEIS: Die einjährige Nutzungsdauer von Computerhardware und software gilt sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen – und zwar für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2021.