Zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Rats vom 15.12.2022 zur Einführung einer globalen Mindestbesteuerung wurde am 20.3.2023 ein erster Diskussionsentwurf durch das Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Am 16.8.23 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen, der Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens ist. Die Richtlinie ist bis Ende 2023 umzusetzen und ab dem Jahr 2024 anzuwenden.
Das Bundeskabinett hat am 16.8.2023 einen überarbeiteten Gesetzentwurf zur Einführung einer globalen Mindestbesteuerung veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist die Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung von 15 % für multinationale Unternehmensgrup- pen mit einem Jahresumsatz von über 750 Mio. €.
Dabei kommt es nicht auf die Anwendung eines Steuersatzes auf eine einheitliche Bemessungsgrundlage an, sondern es wird der effektive Steuersatz pro Steuerhoheitsgebiet mit dem Mindeststeuersatz von 15 % verglichen. Für die Berechnung des effektiven Steuersatzes werden im Zähler die – nach überwiegend steuerlichen Normen – angepassten erfassten Steuern und im Nenner der – auf Basis der Konzern-rechnungslegung ermittelte – Gesamtmindeststeuergewinn verwendet.
Neben sprachlichen Änderungen und Definitionen enthält der überarbeitete Gesetzentwurf für die Konzernpraxis wichtige Begleitmaßnahmen mit Bezug auf andere Steuergesetze:
• Die bestehende sog. Hinzurechnungsbesteuerung soll eine Verlagerung von inländischen Einkünften ins niedrig besteuerte Ausland verhindern. Als niedrig besteuert gilt eine Besteuerung unter 25 %. Diese Grenze soll künftig auf 15 % abgesenkt werden.
• Die hinzuzurechnenden niedrig besteuerten passiven Einkünfte von ausländischen Tochtergesellschaften unterliegen nicht nur der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, sondern infolge einer seit dem Jahr 2017 greifenden gesetzlichen Fiktion auch der Gewerbesteuer. Mit der Einführung der globalen Mindestbesteuerung soll die Gewerbe- steuerpflicht des Hinzurechnungsbetrages nun wieder abgeschafft werden.
• Die deutsche Lizenzschranke ist eine isolierte Maßnahme des deutschen Gesetzgebers mit Wirkung seit dem Jahr 2018. Lizenzaufwendungen sind danach ungeachtet eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens nur dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die Einnahmen des nahestehenden Lizenzgläubigers nicht niedrig besteuert sind. Da sich der Anwendungsbereich der künftigen Mindeststeuer mit der bestehen- den Lizenzschranke überlappt, wird die Vorschrift abgeschafft.
HINWEIS: Da die praktische Umsetzung der Mindeststeuer nicht nur die Unternehmen, sondern auch die Finanzverwaltung vor erhebliche strukturelle und personelle Herausforderungen stellt, mehren sich die Forderungen, die Umsetzung auf das Jahr 2025 zu verschieben. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf am 16.8.2023 beschlossen und damit in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.