Änderung der steuerlichen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Computerhardware und -software war bislang grundsätzlich über eine Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren abzuschreiben. Im Zuge der Förderung der Digitalisierung gab das Bundesfinanzministerium am 26.2.2021 bekannt, dass steuerlich wahlweise ab dem Jahr 2021 eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann. Die verkürzte steuerliche Nutzungsdauer gilt für Unternehmen und Privatpersonen gleichermaßen.

Vor 2021 angeschaffte Hard- und Software kann damit im Jahr 2021 vollständig abgeschrieben werden. Gleiches gilt auch für in diesem Jahr angeschaffte Hard- und Software.

Welche Vermögensgegenstände konkret begünstigt werden, hat das Bundesfinanzministerium sehr detailliert ausgeführt. Danach sind sämtliche Eingabegeräte, übliche Computer und Ausgabegeräte einschließlich Monitoren und Druckern sowie sämtliche Betriebsund Anwendersoftware (wie ERP-Software und Software für Warenwirtschaftssysteme) begünstigt, aber keine Server.

Handelsrechtlich sind die Anschaffungskosten für solche Vermögensgegenstände weiterhin über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Ein Rückgriff auf die Nutzungsdauer von einem Jahr in den neuen steuerlichen Abschreibungstabellen ist nicht möglich. Erfolgt in der Steuerbilanz eine kürzere Abschreibung, sind in der Handelsbilanz aufgrund der Abweichung latente Steuern zu passivieren.

Hard- und Software mit Anschaffungskosten bis zu 800€ kann unter den bisherigen Voraussetzungen unverändert als geringwertige Wirtschaftsgüter auch handelsrechtlich innerhalb eines Jahres abgeschrieben werden.

Hinweis:
Die Neuregelung der steuerlichen Abschreibung für Computerhardware und -software durch das Bundesfinanzministerium ist rechtlich problematisch. Darum ist kurzfristig mit einer Gesetzesänderung zu rechnen.