Ende der Wahlfreiheit zur Umsatzsteuer bei Sportvereinen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass für die Umsatzsteuerbefreiung von Sportvereinen allein das nationale Recht maßgeblich ist. Im Ausgangsfall hatte ein Golfverein seine Einnahmen aus Startgebühren für Golfturniere, Benutzungsgebühren für den Golfplatz („Greenfee“) und Mieteinnahmen für Golfbälle und Caddies als umsatzsteuerfrei behandelt. Das Finanzamt hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass diese Einnahmen umsatzsteuerpflichtig seien. Hiergegen hatte sich der Verein mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gewendet, nach der ihm ein Wahlrecht zustehe, ob die Einnahmen als umsatzsteuerpflichtig oder als umsatzsteuerfrei behandelt würden.

Nach Auffassung des BFH konnten sich Sportvereine bislang aussuchen, ob sie sich auf die umsatzsteuerliche Befreiungsvorschrift von § 4 Nr. 22 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) berufen, der lediglich Teilnahmegebühren für sportliche Veranstaltungen von gemeinnützigen Organisationen von der Umsatzsteuer befreit, oder ob sie die weiter gehende Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) in Anspruch nehmen wollen.

Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass sich Sportvereine nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen können. Den Mitgliedstaaten stehe das Recht zur freien Entscheidung zu, welche Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit sein sollen und welche nicht; daher sei im Ergebnis allein das nationale Recht maßgeblich, sodass bei Dienstleistungen, die in einem engen Zusammenhang mit Sport stehen, ausschließlich die deutsche Befreiungsnorm des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG anzuwenden sei.

Anmerkung:
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung sollten Sportvereine die bisherige umsatzsteuerliche Handhabung von Einnahmen außerhalb der Mitgliedsbeiträge kritisch prüfen, um zu vermeiden, dass sich nachträglich negative umsatzsteuerliche Folgen ergeben.