Die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Häufig erfolgt die Überlassung im Rahmen eines durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Leasingvertrags, sodass der Arbeitnehmer von günstigeren Konditionen profitiert.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am 17.3.2021 eine Verfügung zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung der vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen (Elektro-)Fahrräder herausgegeben. Diese sollte von Arbeitgebern beachtet werden:
Lohnsteuerliche behandlung der Überlassung
Erfolgt die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer zur Privatnutzung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, bleibt der geldwerte Vorteil lohnsteuerfrei.
Im Falle der Überlassung des Fahrrads gegen Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Teil seines Bruttoarbeitslohns (Entgeltumwandlung) ist der geldwerte Vorteil mit 1 % der auf volle Hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Brutto-Preisempfehlung des Herstellers zu bewerten. Diese lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage wird seit dem Veranlagungszeitraum 2020 für Fahrräder, die erstmals ab dem Jahr 2019 überlassen wurden, mit nur einem Viertel angesetzt.
Umsatzsteuerliche behandlung der Überlassung
Sofern die Fahrradüberlassung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, ist der entstehende Nutzungsvorteil trotz Lohnsteuerfreiheit umsatzsteuerpflichtig. Der Nutzungsvorteil einschließlich Umsatzsteuer darf nach der 1 %-Regelung errechnet werden. Die Umsatzsteuer ist aus diesem Wert herauszurechnen. Die lohnsteuerliche Viertelung der Bemessungsgrundlage gilt für die Berechnung der Umsatzsteuer nicht.
Im Falle einer Entgeltumwandlung ist der Barlohnverzicht die Bemessungsgrundlage für den Nutzungsvorteil. Die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nach der 1 %-Regelung ist deshalb nach Auffassung der bayrischen Finanzverwaltung unzulässig.
Zusätzlich ist für umsatzsteuerliche Zwecke die sog. Mindestbemessungsgrundlage zu beachten: Sind die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Aufwendungen des Arbeitgebers höher als der Betrag der Entgeltumwandlung, stellen diese Aufwendungen die Untergrenze der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer dar.